Satzung des Bundesverband PT e.V.

§ 1 Änderung der Satzung

Die Satzung des Vereins „Bundesverband Personal Training e.V.“  –  derzeit eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer VR 13336 – in der letzten Fassung vom 17.07.2022 wird neugefasst.

§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband Personal Training e.V.“ (BPT).

(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgabenstellung

(1) Der BPT ist ein Zusammenschluss von im europäischen Raum tätigen Personal Fitness Trainern. Er ist ein Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter und gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit.

(2) Der BPT nimmt die Interessen seiner Mitgliedergegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden, den am Personal Fitness Training interessierten Menschen, der Wirtschaft, den Vereinen, den Verbänden und Organisationen wahr. Er befasst sich mit der Beratung der Mitglieder in Fachfragen, mit der Organisation von Fachveranstaltungen sowie der Etablierung des Berufsbildes Personal Fitness Training im europäischen Raum. Der BPT ist als kompetente Instanz für alle Fragen zum Personal Fitness Training der zentrale Ansprechpartner. Er sorgt für eine Qualitätssicherung von Personal Fitness Trainern.

Er verwirklicht seine Aufgaben im Besonderen durch:

  1. Die Einrichtung eines Kompetenzzentrums zu allen wichtigen Fragen rund um das Personal Fitness Training.
  2. Die Einrichtung regionaler und lokaler Netzwerke für den Informationsaustausch und die Fortbildung.
  3. Die Definition von Qualitätsstandards und deren Anerkennung und Verbreitung.

(3) Der BPT hält Verbindung zu allen nationalen und internationalen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

(4) Der BPT ist dem interdisziplinären Ansatz des Personal Fitness Training verpflichtet und hat es sich zur Aufgabe gemacht, neben der notwendigen Spezialisierung von Personal Fitness Trainern ein integratives Berufsverständnis zu fördern. Dazu gehören u.a.

  1. Die Zusammenarbeit mit Fach- und Berufsverbänden verwandter Disziplinen im In- und Ausland.
  2. Der Kontakt zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungsstätten des In- und Auslandes.

(5) Der Zweck des BPT ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

(6) Dem BPT steht die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vorschriften zu beachten, die zum Schutz des lauteren Wettbewerbes bestehen. Der BPT verlangt im Falle einer Abmahnung eines Mitgliedes im Sinne des § 12 UWG den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen, die durch den jeweiligen Antragsteller zu bevorschussen und durch das abgemahnte Mitglied zu ersetzen sind (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).

(7) Der BPT ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Rahmen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Natürliche Personen können ordentliche und außerordentlich fördernde, juristische Personen und außerordentliche fördernde Mitglieder im BPT werden. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verein regeln diese Satzung sowie die Aufnahmeordnung des Bundesverbandes Personal Training e.V. (BPT) in der jeweils gültigen Fassung. Die Aufnahmeordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben, Mitteilung in der Mitgliederzeitschrift, auf der Internetseite des BPT etc. bekanntgegeben.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können nur Vereinsmitglieder ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den Vereinszweck verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als Mitglied erfordert den schriftlichen Antrag an den BPT oder an ein Mitglied des Vorstandes des BPT, der über die Aufnahme entscheidet. Europaweit tätige Personal Fitness Trainer haben ihren Antrag ebenfalls an den BPT bzw. an ein Mitglied des Vorstandes zu richten.

(2) Die Aufnahme in den BPT richtet sich ferner nach der Aufnahmeordnung des BPT Personal Training e.V. (BPT) in der jeweils gültigen Fassung und kann ohne Begründung abgelehnt werden.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme, die durch die Zusendung einer Bestätigung wirksam wird und der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags – bei beitragsfreien Mitgliedern mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in Form einer schriftlichen Bestätigung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des BPT haben die gleichen Rechte, soweit sich satzungsgemäß nicht etwas anderes ergibt. Sie sind verpflichtet, dem BPT bei der Durchführung seiner Aufgabe in jeder Weise behilflich zu sein und notwendige Auskünfte zu erteilen. Die Satzung sowie satzungsgemäß getroffene Entscheidungen sind zu befolgen.

(2) Jedes einzelne Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, es sei denn aus der Satzung ergibt sich etwas anderes. Eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts an ein anderes Mitglied ist zulässig.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen, an Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der Satzung und der Gesetze sowie an Veranstaltungen des BPT, zu denen eingeladen wird, teilzunehmen. Wählbar sind natürliche Personen, wenn sie ordentliche Mitglieder sind.

(4) Fördernde Mitglieder unterstützen den Zweck und die Aufgaben des BPT in ideeller und materieller Weise oder durch die Vermittlung derartiger Leistungen. Diese Leistungen werden durch Einzelverträge mit dem BPT festgelegt. Fördernde Mitglieder haben weder Stimm- noch Wahlrecht.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt des Mitgliedes aus dem BPT. Hierneben endet die Mitgliedschaft, wenn der vom Mitglied ausgeübte Geschäftsbereich nicht mehr dem Zweck und der Aufgabenstellung des BPT gem. § 3 entspricht. Die Kündigungsfristen sind dennoch einzuhalten. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft ferner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.

(2) Der Austritt des Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief oder E-Mail) an den BPT oder gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende des Beitragsjahres erklärt werden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem BPT ausgeschlossen werden, wenn

  1. a) es schuldhaft in grober Weise die Interessen des BPT verletzt.

b). das Mitglied gegen die Satzung des BPT verstößt.

  1. c) das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des BPT und seiner Mitglieder schädigt.
  2. d) das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (§ 6 der Beitragsordnung des Bundesverbandes Personal Training e.V. (BPT)) mit der Zahlung eines oder mehrerer Mitgliedsbeiträge oder von Umlagen in Verzug ist. Erforderlich ist dabei, dass die in den Mahnungen gesetzten Zahlungsfristen verstrichen sind und dass in den Mahnungen der Ausschluss aus dem BPT angedroht wurde.
  3. e) das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung nicht mehr die Voraussetzungen gem. der Aufnahmeordnung des Bundesverbandes Personal Training e.V. (BPT) erfüllt oder nicht mehr zu erfüllen in der Lage ist. Erforderlich ist dabei, dass die in den Abmahnungen gesetzten Fristen verstrichen sind und dass in den Abmahnungen der Ausschluss aus dem BPT angedroht wurde.
  4. f) sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Außer in den Fällen des Zahlungsverzuges (§ 7 (3d) der Satzung) und der fehlenden Voraussetzungen nach der Aufnahmeordnung (§ 7 (3e) der Satzung) muss der Vorstand vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(5) Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss aus dem BPT ist schriftlich zu begründen und unverzüglich dem Mitglied schriftlich oder per E-Mail zuzusenden.

(6) Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Nach fristgerechter Einlegung der Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend über den Beschluss. Während des gesamten Ausschlussverfahrens ruhen alle Ämter, Vollmachten und Rechte (insbes. Stimmrechte) eines Mitgliedes.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe eines Jahresbeitrages erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge, die Art und Weise der Zahlung, zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug ergeben sich aus der Beitragsordnung des Bundesverbandes Personal Training e.V. (BPT), die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird/ worden ist. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben, Mitteilung in der Mitgliederzeitschrift, auf der Internetseite des BPT etc. bekanntgegeben.

(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Vorstandsmitglieder im Sinne § 11 Abs. 1 sind für den Zeitraum ihrer Vorstandstätigkeit ebenfalls beitragsfrei eingestuft. Ebenfalls sind die Mitglieder des erweiterten Vorstandes beitragsfrei für den Zeitraum ihrer Tätigkeit im erweiterten Vorstand.

(5) Auch im Falle einer unterjährigen Beendigung der Mitgliedschaft können Jahresbeiträge nicht – auch nicht anteilig – zurückgefordert werden.

§ 9Landesverbände

Die Landesverbände wurden bereits mit Satzung vom 09.04.2016 aufgehoben.

§ 10 Organe

Die Organe des BPT sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand des BPT im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  1. dem ersten Vorsitzenden (Präsident) und
  2. dem zweiten Vorsitzenden (Vizepräsident).

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Davon ausgenommen bleibt im Falle einer Tätigkeit im Sinne von verwaltenden Aufgaben, die dem Aufgabenfeld einer Geschäftsstellenleitung zukommen, die Möglichkeit, Rechnungen und Auslagenersatz zu fordern. Des Weiteren ist die Möglichkeit einer Tätigkeit als Honorarkraft oder einer Tätigkeit im Sinne eines Angestelltenverhältnisses zur Wahrnehmung der verwaltenden Aufgaben möglich. § 8 Abs. 4 dieser Satzung sowie § 4 der Beitragsordnung des Bundesverbandes Personal Training e.V. (BPT) bleiben hiervon unberührt.

Vorstandsmitglieder sind für den Zeitraum ihrer Vorstandsmitgliedschaft beitragsfrei.

(3) Der BPT wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder durch den zweiten Vorsitzenden. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden in allen Vereinsangelegenheiten vertreten kann.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder des BPT gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im BPT endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit diese vom Registergericht gefordert werden.

(6) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand nach Absatz 1 sowie dem

  1. Referent für Finanzen (Schatzmeister)
  2. Referent für Internetmarketing, Ehrencodex (Ethik) und Vernetzung
  3. Referent für Ausbildung und Lizenzierung
  4. Referent für Internationales

In dem erweiterten Vorstand haben die Referenten Stimmrecht bei Abstimmungen, die das dem Referat zugeordneten Aufgabengebiet betreffen. Das Stimmrecht ist hierbei nicht übertragbar. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind für die Zeit ihrer Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand beitragsfrei.

§  12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des BPT zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des BPT übertragen sind.

(2) Zu den Aufgaben des ersten Vorsitzenden gehören:

  1. Die Repräsentation des BPT.
  2. Die Erarbeitung des Jahresberichtes des Vorstandes.
  3. Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung und das Führen des Vorsitzes in der Mitgliederversammlung.
  4. Die Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten, hier im Besonderen Übernahme der Funktion einer Geschäftsstellenleitung.
  5. Die Vertretung eines anderen Vorstandsmitglieds bei dessen Verhinderung.

(3) Zu den Aufgaben des zweiten Vorsitzenden gehören:

  1. Die Vertretung und Repräsentation des BPT.
  2. Die Mitwirkung am Jahresbericht.
  3. Die Unterstützung des ersten Vorsitzenden in allen Vereinsangelegenheiten.
  4. Die Mitwirkung bei der Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten.
  5. Die Vertretung eines anderen Vorstandsmitglieds bei dessen Verhinderung.

(4) Zu den Aufgaben des Referenten für Finanzen (Schatzmeister) gehören:

  1. Die verantwortliche Kassenführung des BPT.
  2. Die ordnungsgemäße Rechnungslegung.
  3. Die Etatplanung.
  4. Die Berichterstattung an die Vorstandsmitglieder.

(5) Zu den Aufgaben des Referenten für Internetmarketing, Ehrencodex (Ethik) und Vernetzung gehören:

  1. Die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben zur wirksamen Außendarstellung des BPT gegenüber Dritten, im Besonderen gegenüber den Medien, in Zusammenarbeit mit dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden die Verantwortung für die gesamte Außenkommunikation, beispielsweise Internetpräsenz, Vereinsunterlagen etc..
  2. Die Verantwortung für alle relevanten Aufgaben in der Zusammenarbeit mit den Medien wie Presse, Rundfunk, Fernsehen.
  3. Die Bestimmung der Richtlinien der Öffentlichkeitsarbeit des BPT in Absprache mit den Vorstandskollegen.

(6) Zu den Aufgaben des Referenten für Ausbildung und Lizenzierung gehören:

  1. Die Erarbeitung eines Qualitätsstandards für Mitglieder (hier: TÜV Zertifizierung).
  2. Die Erarbeitung von Richtlinien für Zertifizierung und Lizensierung.
  3. Der Aufbau und die Durchführung von vereinseigenen Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen.
  4. Die Kooperation mit Ausbildungs- und Fortbildungsanbietern.

(7) Zu den Aufgaben des Referenten für Internationales gehören:

  1. Der Aufbau und Kontakt zu international tätigen Organisationen und Verbänden, die Erarbeitung von Richtlinien für internationale Standards.
  2. Der Aufbau und Kontakt zu international ausgerichteten Kooperationen und Partnerschaften.
  3. Die Teilnahme an internationalen Zusammenkünften und Kongressen.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden oder durch ein Mitglied des erweiterten Vorstands schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht zwingend angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem der Absendung folgendem Tag. Vorstandssitzungen finden mindestens dreimal jährlich, verteilt auf die Quartale I, II und IV statt. Eine Vorstandssitzung kann von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder 1/5 der Mitglieder des BPT gefordert werden. Die Sitzung ist dann innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.

(2) Die Vorstandssitzung wird von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden oder von einem Mitglied des erweiterten Vorstands geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu kontrollieren sowie zu bestätigen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Wird bei zwei aufeinander folgenden Sitzungen diese Mehrheit nicht erreicht, so ist der Vorstand zu einer dritten Sitzung einzuladen und unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des zweiten Vorsitzenden. Das Stimmrecht eines Vorstandsmitgliedes kann schriftlich (auch per E-Mail) an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege einschließlich digitaler Kommunikation oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(5) Die Vorstandssitzungen sind nicht an die persönliche, augenscheinliche Anwesenheit gebunden. Die Sitzungen können ebenso in digitaler oder analoger Art und Weise per Telekommunikation abgehalten werden.

§ 14 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

(1) Der erweiterte Vorstand mit den Referaten für Finanzen (Schatzmeister), Internetmarketing, Ehrencodex (Ethik) und Vernetzung, Ausbildung und Lizenzierung sowie Internationales hat folgende Aufgaben:

  1. Leitung des Fachreferates.
  2. Umsetzung von Ideen, Anregungen, Empfehlungen des jeweiligen Referatsschwerpunktes für das Allgemeinwohl der Mitglieder.
  3. Umsetzung sinnstiftender, nützlicher Kooperationen und Partnerschaften zum Nutzen aller Mitglieder im Sinne des Vereinszwecks.

§ 15 Mitgliederversammlung, Aufgaben, Art der Versammlung (Präsenz, virtuell, hybrid)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des BPT. Sie beschließt über die Grundlinien der Arbeit des BPT und nimmt mit dem Recht der Stellungnahme den Vorstandsbericht durch den ersten Vorsitzenden entgegen. Der Mitgliederversammlung gehören an:

  1. Die Mitglieder des Vorstands.
  2. Die Mitglieder des BPT.

(2) Jedes Mitglied ist teilnahmeberechtigt. Stimm- und Wahlrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung ist im Besonderen zuständig für:

  1. Die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
  2. Die Wahl des Kassenprüfers.
  3. Die Genehmigung der Jahresrechnung mit Entlastung des Schatzmeisters.
  4. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
  5. Die Entlastung des Vorstandes.
  6. Die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und die Festsetzung etwaiger Umlagen.
  7. Die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  8. Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
  9. Die Beschlussfassung über Änderungen der Beitragsordnung und/oder der Aufnahmeordnung.
  10. Die Beschlussfassung über die Auflösung des BPT.
  11. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen (28 Kalendertagen) schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem BPT schriftlich mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse des betreffenden Mitgliedes gerichtet ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

(5) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Interesse des BPT es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich per E-Mail beantragen. § 15 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist nicht gilt, sondern jeweils nach Maßgabe der Dringlichkeit eine angemessene Ladungsfrist einzuhalten ist. Der Tagungstermin muss innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

(7) Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder als reine Präsenzversammlung /oder, sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen, digital (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Über die Art der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Die Versammlungsart hat der Vorstand den Mitgliedern in der Einladung mitzuteilen. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

(8) Hybride oder digitale Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom bzw. über eine nur für Mitglieder zugängliche Online-Konferenz statt. Der ersten Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Abstimmungen erfolgen über ein Abstimmungstool, für dessen Nutzung die abstimmungsberechtigten Mitglieder ein gesondertes Passwort benötigen. Dieses Passwort ist jeweils nur für die Abstimmung in der betreffenden Mitgliederversammlung gültig. Die Mitglieder erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem BPT zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort und/oder sonstige Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

(9) Im Fall einer digitalen oder hybriden Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.

(10) Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Im Falle einer Präsenz- oder digitalen Mitgliederversammlung ist der Versammlungsleiter berechtigt, das Rede- und Fragerecht in angemessener Weise (und zwar sowohl zeitlich als auch sachlich) zu begrenzen. Wird die Versammlung als hybride Versammlung abgehalten, kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht auf die in der Präsenzversammlung anwesenden Mitglieder beschränken oder nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen der nicht persönlich anwesenden Mitglieder er beantwortet. Die Beschränkungen gemäß Satz 2 und 3 sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

§ 16 Bestimmungen für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Leitung der Versammlung darf seitens des jeweils zuständigen Vorstandsmitglieds delegiert werden. Nimmt kein Vorstandsmitglied an der Mitgliederversammlung teil, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. Erstellen des Protokolls.
  2. Erstellen von Anwesenheitslisten zu den Versammlungen.
  3. Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Vorlage aller Protokolle zur Unterzeichnung durch den jeweiligen Versammlungsleiter.
  5. Verteilung der unterzeichneten Protokolle an die Mitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss in geheimer Abstimmung durchgeführt werden, wenn ein Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Bei der Mitgliederversammlung hat jedes teilnehmende stimmberechtigten Mitglied eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Für die Wirksamkeit der in der Mitgliederversammlung erfolgten Abstimmungen und Beschlüsse ist die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung durch den ersten Vorsitzenden bzw. den Versammlungsleiter entscheidend. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht zwingende gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen entgegenstehen und eine andere Mehrheit fordern. Im Fall der hybriden oder digitalen Mitgliederversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Mitglieder als erschienen. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinsszwecks) ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des BPT eine solche von 4/5 erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgewiesen.

(7) In der Mitgliederversammlung erfolgte Abstimmungen und Beschlüsse können nicht angefochten werden, wenn aufgrund technischer Störungen Mitglieder nicht in der Lage sind, von ihren Rechten (insbes. Abstimmungs- und Rederechte) Gebrauch zu machen, es sei denn, dem BPT oder dem ersten Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(8) Bei Wahlen ist über jedes Amt einzeln abzustimmen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anzahl der Anwesenden, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 17 Kassenprüfer

(1) Kassenprüfer werden von der Mitgliedersammlung jährlich gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

(3) Kassenprüfer haben rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte des BPT zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

§ 18 Auflösung des BPT und Liquidation

(1) Die Auflösung des BPT kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 16 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall, dass der BPT aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung des BPT oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des BPT unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 19 Sonstiges

Wenn Regelungen einschließlich der Regelungen der Aufnahme- sowie der Beitragsordnung entweder nur die männliche, die diverse oder die weibliche Form bei der Formulierung enthalten, so erfolgt dies nur aus Vereinfachungsgründen; sämtliche Regelungen gelten für alle Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen.

 

  • 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 17.07.2022 in Kraft und ersetzt alle anderen bisherigen Satzungen.

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