Wie stoppe ich sexuelle Belästigung als Trainerinnen des BPT?

Der BPT e.V. mit seinen beiden Vorständen Sina Cordsen und Christina Dann in Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Kroll hilft und informiert.

Hier ein Leitfaden zum Verhalten bei sexueller Belästigung für Trainerinnen

Zuweilen kommt es vor, dass Trainerinnen sich an uns wenden, da sie etwa durch E-Mails im Internet oder im persönlichen Kontakt in ihrer sexuellen Selbstbestimmung belästig wurden. Anlässlich des Weltfrauentages haben wir vom Bundesverband uns dieser Thematik angenommen und wollen darüber aufklären, welche Möglichkeiten unsere (weiblichen) Mitglieder haben, falls sie von einem solchen Fall betroffen sind. Da in 99% der Fälle Frauen von sexuellen Übergriffen betroffen sind, werden diese in dem folgenden Artikel angesprochen. Sofern Männer von sexuellen Übergriffen betroffen sind, gelten für sie dieselben unten aufgeführten Schritte.

Unser Verbandsanwalt Herr Kroll war so lieb und hat sich Zeit für ein Gespräch genommen, in dem er erläuterte, wie betroffene Trainerinnen rechtlich vorgehen können. Dabei ist es wesentlich zu unterscheiden, ob der Täter bekannt oder unbekannt ist. Wenn der Täter unbekannt ist – wie etwa bei Belästigungen im Internet –, ist der Aufwand ungleich höher und es ist schwieriger, sich zu Wehr zu setzen.

Unabhängig davon gilt aber immer: Es ist wichtig, schnell zu reagieren. Die größten Fehler sind falsche Scham oder Ängste, die von rechtlichen Schritten abhalten und das eigene Leiden unnötig verlängern oder verstärken können.

Die richtige Reaktion auf obszöne Inhalte

Was ist die richtige erste Reaktion auf E-Mails, WhatsApp oder telefonischen Nachrichten mit obszönen Inhalten? Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Ob eine solche E-Mail ignoriert und gelöscht wird oder ob darauf geantwortet werden sollte, hängt von der Gravität des Inhalts und der subjektiven Wertung der Trainerin ab. Das muss jede Trainerin selbst abwägen.

Pauschal kann gesagt werden, dass im ersten Schritt eine solche Nachricht ignoriert werden sollte. Ist das nicht möglich, sollte in einer Antwort der Verfasser mit klaren Worten aufgefordert werden, derartige Zeilen zukünftig zu unterlassen, um dem Täter eine klare Grenze zu setzen. Auch rechtliche Schritte können in einer Antwort-Mail angekündigt werden. Eine weitere Option ist es, auch bei telefonischer/WhatsApp und E-Mail-Belästigung den Kontakt zu sperren oder sperren zu lassen.

Zivilrechtliche Schritte

Sollte dies nicht ausreichen, können zivilrechtliche Schritte sinnvoll werden: Dem Täter wird eine Abmahnung geschickt, verbunden mit einer Unterlassungserklärung, durch die er sich verpflichtet, künftig weitere belästigende Handlungen zu unterlassen. Im Idealfall ist der Täter damit abgeschreckt und seinem Handeln wurde ein Riegel vorgeschoben. Sollte trotz Unterlassungserklärung keine Ruhe einkehren oder der Täter die Unterlassungserklärung nicht abgeben, wird empfohlen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen: In diesem Falle sollte man einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, die häufig auch wenige Tage nach der Einreichung des Antrages erlassen wird. Damit hat man einen vollstreckungsfähigen Titel in der Hand. Hält sich der Täter nicht daran, können gegen ihn Zwangsmaßnahmen, wie z.B. Ordnungsgelder oder sogar Ordnungshaft angeordnet werden.

Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

Eine weitere Möglichkeit ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag nach dem sogenannten Gewaltschutzgesetz.

Das Gewaltschutzgesetz setzt voraus, dass die sexuelle Selbstbestimmung verletzt worden sein muss. Sobald dieser Tatbestand erfüllt ist, kann ein Verfahren eingeleitet werden. Das kann bereits in E-Mails mit obszönen Inhalten der Fall sein und bis hin zu körperlicher Gewalt reichen.

Die Geschädigte muss in diesem Falle den Tatvorgang eidesstattlich versichern. Hier mahlen die juristischen Mühlen – ebenfalls wie bei einer zivilrechtlichen einstweiligen Verfügung – auch erstaunlich schnell: Innerhalb weniger Tage stellt das Gericht eine einstweilige Verfügung aus und untersagt dem Täter z.B., sich in räumlicher Nähe zur Geschädigten aufzuhalten. Sollte der Täter sich nicht daranhalten, kann es auch hier sehr schnell teuer für ihn werden, denn die Ordnungsgelder sind hoch, wenn er sich nicht an die Vorgaben des Gerichts hält.

Strafrechtliche Schritte

Darüber hinaus gibt es noch die strafrechtliche Verfolgung: Die Geschädigte stellt Strafanzeige wegen sexueller Belästigung. Auch wenn dem Täter eine Strafe durch ein solches Verfahren droht, hilft dieser Weg nicht sofort, um Ruhe zu bekommen, denn die Ermittlungen ziehen sich zeitlich über längere Dauer und helfen nicht unmittelbar.

Was hilft, wenn der Täter unbekannt ist?

Leider ist es für Täter im Internet recht leicht, sich hinter Pseudonymen zu verstecken. Das Wichtigste ist, den Täter zu ermitteln, um dann die oben genannten Schritte einzuleiten. Die Geschädigte kann versuchen, den Täter selbst zu ermitteln. Sehr oft sind die Täter im unmittelbaren Umfeld der Geschädigten zu finden. Vermittlerplattformen wie personalfitness.de können evtl. dabei behilflich sein und über die IP-Adresse eine Spur zum Täter nachverfolgen. Allerdings muss die jeweilige Plattform natürlich die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten und wird daher oftmals nur im Zusammenwirken mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft tätig werden können. Ein weiterer, oft zwingender Schritt ist daher die Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Leider sind diese Behören auf Grund des großen Umfangs von Fällen stark überlastet. Es besteht daher das Risiko, dass bei nicht so gravierenden Fällen die Ermittlungen oft eingestellt werden.

Der Bundesverband hilft

Solltest Du von sexueller Nötigung betroffen sein, kannst Du Dich gerne an unsere Vorstandsmitglieder Christina Dann (cdann(at)personalfitness-kassel.de) oder Sina Cordsen (sina.cordsen(at)bundesverband-pt.de) wenden oder auch direkt an unsere Anwaltskanzlei Nietsch & Kroll unter +49 (0) 40 23 85 69 – 0 oder per e-mail an rechtsanwaelte@nkr-hamburg.de.

Christina Dann & Sina Cordsen

Mitgliederversammlung 2025

Die Anmeldung zum Jahreskongress bzw. zur Mitgliederversammlung 2025 ist derzeit noch nicht möglich. Bitte besuche unsere Website regelmäßig für Updates.

Zur Anmeldung

Mitglied werden

Deine Vorteile: juristische und betriebswirtschaftliche Beratung, fachlichen Austausch mit anderen Trainern.

Jetzt Mitglied werden

Aktuelles

Du willst ein Forum zum Diskutieren?

Direkt zum Forum

Rechtsberatung

Mitglieder des BPT e.V.  können eine kostenlose Rechtshotline in Anspruch nehmen.

Rechtsberatung anfordern

Gemeinsam stark: Der Bundesverband Personal Training.

Online Sprechstunde

Regelmäßige kostenfreie Angebote für alle Mitglieder des BPT e.V. über Online Sprechstunden mit Experten zu wichtigen Themen für Personal Fitness Trainer und Microstudiobesitzer.

Zur Übersicht

Mitglied werden

Wir beraten Dich gerne immer von Montag bis Freitag zwischen 09.00 – 15.00 Uhr

Mitglied werden

Kontakt & Rechtliches