Satzung des Bundesverband PT e.V.

§ 1 Änderung der Satzung
Die Satzung des Vereins „Bundesverband Personal Training” – eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer VR 13336 – in der letzten Fassung vom 05.05.2013 wird neugefasst.

§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)  Der Verein führt den Namen „Bundesverband Personal Training e.V.” (BPT). Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Registernummer VR 13336 eingetragen.

(2)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgabenstellung
(1)  Der Bundesverband ist ein Zusammenschluss von im europäischen Raum tätigen Personal Fitness Trainern. Er ist ein Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter und gern. § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit.

(2)  Der Bundesverband nimmt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden, den am Personal Fitness Training interessierten Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft, den Vereinen, den Verbänden und Organisationen wahr. Er befasst sich mit der Beratung der Mitglieder in Fachfragen, mit der Organisation von Fachveranstaltungen sowie der Etablierung des Berufsbildes Personal Fitness Training im europäischen Raum. Der Bundesverband ist als kompetente Instanz für alle Fragen zum Personal Fitness Training der zentrale Ansprechpartner. Er sorgt für eine Qualitätssicherung von Personal Fitness Trainern.

Er verwirklicht seine Aufgaben im Besonderen durch:

  1. Die Einrichtung eines Kompetenzzentrums zu allen wichtigen Fragen rund um das Personal Fitness Training.
  2. Die Einrichtung regionaler und lokaler Netzwerke für den Informationsaustausch und die Fortbildung.
  3. Die Definition von Qualitätsstandards und deren Anerkennung und Verbreitung.

(3)  Der Bundesverband hält Verbindung zu allen nationalen und internationalen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

(4} Der Bundesverband ist dem interdisziplinären Ansatz des Personal Fitness Training verpflichtet und hat es sich zur Aufgabe gemacht, neben der notwendigen Spezialisierung von Personal Fitness Trainern ein integratives Berufsverständnis zu fördern. Dazu gehören u.a.

  1. Die Zusammenarbeit mit Fach- und Berufsverbänden verwandter Disziplinen im In- und Ausland.
  2. Der Kontakt zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungsstätten des In- und Auslandes.

(S) Der Zweck des Bundesverbandes ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

(6} Dem Bundesverband steht die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vorschriften zu beachten, die zum Schutz des lauteren Wettbewerbes bestehen. Der Bundesverband verlangt im Falle einer Abmahnung eines Mitgliedes im Sinne des § 12 UWG den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen, die durch den jeweiligen Antragsteller zu bevorschussen und durch das abgemahnte Mitglied zu ersetzen sind (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).

(7) Der Bundesverband ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Rahmen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

§ 4 Mitgliedschaft
(1)  Natürliche Personen können ordentliche und außerordentlich fördernde, juristische Personen außerordentliche fördernde Mitglieder im Bundesverband werden. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Bundesverband regeln diese Satzung sowie die Aufnahmeordnung des Bundesverbandes Personal Training e.V. (BPT) in der jeweils gültigen Fassung. Die Aufnahmeordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben, Mitteilung in der Mitgliederzeitschrift, auf der Internetseite des Bundesverbandes etc. bekanntgegeben.

(2)  Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den Vereinszweck verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfordert den schriftlichen Antrag an den Bundesverband oder an ein Mitglied des Vorstandes des Bundesverbandes, der über die Aufnahme entscheidet. Europaweit tätige Personal Fitness Trainer haben ihren Antrag ebenfalls an den Bundesverband bzw. an ein Mitglied des Vorstandes zu richten.

(2) Die Aufnahme in den Bundesverband richtet sich ferner nach der Aufnahmeordnung des Bundesverbandes Personal Training e.V. (BPT) in der jeweils gültigen Fassung und kann ohne Begründung abgelehnt werden.

(3)  Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme, die durch die Zusendung einer Bestätigung wirksam wird und der  Entrichtung des Mitgliedsbeitrags –   bei beitragsfreien Mitgliedern  mit  dem  Zeitpunkt der Aufnahme in Form einer schriftlichen Bestät igung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder des Bundesverbandes haben die gleichen Rechte, soweit sich satzungsgemäß nicht etwas anderes ergibt. Sie sind verpflichtet, dem Bundesverband bei der Durchführung seiner Aufgabe in jeder Weise behilflich zu sein und notwendige Auskünfte zu erteilen. Die Satzung sowie satzungsgemäß getroffene Entscheidungen sind zu befo lgen.

(2)  Jedes einzelne Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, es sei denn aus der Satzung ergibt sich etwas anderes. Eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts an ein anderes Mitglied ist zulässig.

(3)  Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen, an Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der Satzung und der Gesetze sowie an Veranstaltungen des Bundesverbandes, zu denen eingeladen wird, teilzunehmen. Wählbar sind natürliche Personen, wenn sie ordentliche Mitglieder sind.

(4)  Fördernde Mitglieder unterstützen den Zweck und die Aufgaben des Bundesverbandes in ideeller und materieller Weise oder durch die Vermittlung derartiger Leistungen. Diese Leistungen werden durch Einzelverträge mit dem Bundesverband festgelegt. Fördernde Mitglieder haben weder Stimm­ noch Wahlrecht.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt des Mitgliedes aus dem Bundesverband. Hierneben endet die Mitgliedschaft, wenn der vom Mitglied ausgeübte Geschäftsbereich nicht mehr dem Zweck und der Aufgabenstellung des Bundesverbandes gern. § 3 entspricht. Die Kündigungsfristen sind dennoch einzuhalten. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft ferner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.

(2)  Der Austritt des Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief, Fax oder E-Mail) an den Bundesverband oder gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende des Beitragsjahres erklärt werden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

(3)  Ein Mitglied darf durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung(§ 6 der Beitragsordnung des Bundesverbandes Personal Training e.V. (BPT)) mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Verzug ist. Gleichfalls darf im Beschlusswege eine Streichung durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen gern. der Aufnahmeordnung des Bundesverbandes Personal Training e.V. (BPT) erfüllt oder nicht mehr zu erfüllen in der Lage ist. Die Streichungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen erst beschlossen werden, wenn die in der zweiten Mahnung bzw. im Falle des Satzes 2 der zweiten Abmahnung, sofern eine Abmahnung nicht ohnehin bereits aus besonderen Gründen von vornherein ausnahmsweise entbehrlich ist, gesetzte Frist verstrichen ist und in dieser Mahnung bzw. Abmahnung die Streichung angedroht wurde. Den Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

(4)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Bundesverband ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Bundesverbandes verletzt. Dies ist im Besonderen der Fall, wenn

  1. Das Mitglied gegen die Satzung des Bundesverbandes verstößt.
  2. Das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Bundesverbandes und seiner Mitglieder schädigt.
  3. Sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(5)  Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich oder per Fax oder per E-Mail zu senden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat innerhalb eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Beschluss entscheidet. Während des gesamten Ausschlussverfahrens ruhen alle Ämter und Vollmachten eines Mitgliedes.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1)  Von den ordentlichen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe eines Jahresbeitrages erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge, die Art und Weise der Zahlung, zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug ergeben sich aus der Beitragsordnung des Bundesverbandes Personal Training e.V. (BPT}, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird/ worden ist. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben, Mitteilung in der Mitgliederzeitschrift, auf der Internetseite des Bundesverbandes etc. bekanntgegeben.

(3)  Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Vorstandsmitglieder sind im Sinne§ 11 Abs. 1 für den Zeitraum ihrer Vorstandstätigkeit ebenfalls beitragsfrei  eingestuft. Ebenfalls  sind die Mitglieder  des erweiterten Vorstandes beitragsfrei für den Zeitraum ihrer Tätigkeit im erweiterten Vorstand.

(S) Auch im Falle einer unterjährigen Beendigung der Mitgliedschaft können Jahresbeiträge nicht

– auch nicht anteilig- zurückgefordert werden.

§ 9 Landesverbände
Die Landesverbände wurden bereits mit Satzung vom 09.04.2016 aufgehoben.

§ 10 Organe
Die Organe des Bundesverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Vorstand
(1)  Der Vorstand des Bundesverbandes im Sinne des§ 26 BGB besteht aus

  1. Dem ersten Vorsitzenden (Präsident) und dem zweiten Vorsitzenden (Vizepräsident).

(2)  Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Davon ausgenommen bleibt im Falle einer Tätigkeit im Sinne von verwaltenden Aufgaben, die dem Aufgabenfeld einer Geschäftsstellenleitung zukommen, die Möglichkeit, Rechnungen und Auslagenersatz zu fordern. Des Weiteren ist die Möglichkeit einer Tätigkeit als Honorarkraft oder einer Tätigkeit im Sinne eines Angestelltenverhältnisses zur Wahrnehmung der verwaltenden Aufgaben möglich. § 8 Abs. 4 dieser Satzung sowie§ 4 der Beitragsordnung des Bundesverbandes Personal Training e.V. (BPT) bleiben hiervon unberührt.

Vorstandsmitglieder sind für den Zeitraum ihrer Vorstandsmitgliedschaft beitragsfrei.

(3)  Der Bundesverband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder durch den zweiten Vorsitzenden. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden in allen Verbandsangelegenheiten vertreten kann.

(4)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für  die Dauer von vier Jahren, gerechnet  von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundesverband endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(5)  Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit diese vom Registergericht gefordert werden.

(6)  Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand nach Absatz 1 sowie dem

  1. Referent für Finanzen (Schatzmeister)
  2. Referent für Internetmarketing, Ehrencodex(Ethik) und Vernetzung
  3. Referent für Ausbildung und Lizenzierung
  4. Referent für Internationales

In dem erweiterten Vorstand haben die Referenten Stimmrecht bei Abstimmungen, die das dem Referat zugeordneten Aufgabengebiet betreffen. Das Stimmrecht ist hierbei nicht übertragbar. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind für die Zeit ihrer Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand beitragsfrei.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bundesverbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Bundeserbandes übertragen sind.

(2)  Zu den Aufgaben des ersten Vorsitzenden gehören:

  1. Die Repräsentation des Bundesverbandes.
  2. Die Erarbeitung des Jahresberichtes des Vorst andes .
  3. Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung und das Führen des Vorsitzes in der Mitgliederversammlung.
  4. Die Erledigung der laufenden Verbandsangelegenheiten, hier im Besonderen Übernahme der Funktion einer Geschäftsstellenleitung.
  5. Die Vertretung eines anderen Vorstandsmitglieds bei dessen Verhinderung.

(3)  Zu den Aufgaben des zweiten Vorsitzenden gehören:

  1. Die Vertretung und Repräsentation des Bundesverbandes.
  2. Die Mitwirkung am Jahresbericht.
  3. Die Unterstützung des ersten Vorsitzenden in allen Verbandsangelegenheiten.
  4. Die Mitwirkung bei der Erledigung der laufenden Verbandsangelegenheiten.
  5. Die Vertretung eines anderen Vorstandsmitglieds bei dessen Verhinderung.

(4)  Zu den Aufgaben des Referenten für Finanzen (Schatzmeister) gehören:

  1. Die verantwortliche Kassenführung des Bundesverbandes.
  2. Die ordnungsgemäße Rechnungslegung.

c. Die Etatplanung.

  1. Die Berichterstattung an die Vorstandsmitglieder.

(5)  Zu den Aufgaben des Referenten für Internetmarketing, Ehrencodex(Ethik) und Vernetzung gehören:

  1. Die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben zur wirksamen Außendarstellung des Bundesverbandes gegenüber Dritten, im Besonderen gegenüber den Medien, in Zusammenarbeit mit dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden die Verantwortung für die gesamte Außenkommunikation, beispielsweise Internetpräsenz, Verbandsunterlagen etc„
  2. Die Verantwortung für alle relevanten Aufgaben in der Zusammenarbeit mit den Medien wie Presse, Rundfunk, Fernsehen.
  3. Die Bestimmung der Richtlinien der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesverbandes in Absprache mit den Vorstandskollegen.

(6)  Zu den Aufgaben des Referenten für Ausbildung und Lizenzierung gehören:

  1. Die Erarbeitung eines Qualitätsstandards für Mitglieder (hier: TÜV Zertifizierung).
  2. Die Erarbeitung von Richtlinien für Zertifizierung und Lizensierung.
  3. Der Aufbau und die Durchführung von verbandseigenen Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen.
  4. Die Kooperation mit Ausbildungs- und Fortbildungsanbietern.

(7)  Zu den Aufgaben des Referenten für Internationales gehören:

  1. Der Aufbau und Kontakt zu international tätigen Organisation und Verbänden, die Erarbeitung von Richtlinien für internationale Standards .
  2. Der Aufbau und Kontakt zu international ausgerichteten Kooperationen und Partnerschaften.
  3. Die Teilnahme an internationalen Zusammenkünften und Kongressen.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden oder durch ein Mitglied des erweiterten Vorstands einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht zwingend angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem der Absendung folgendem Tag. Vorstandssitzungen finden mindestens dreimal jährlich, verteilt auf die Quartale 1, II und IV statt. Eine Vorstandssitzung kann von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder 1/5 der Mitglieder des Bundesverbandes gefordert werden. Die Sitzung ist dann innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.

(2)  Die Vorstandssitzung wird von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden oder von einem Mitglied des erweiterten Vorstands geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu kontrollieren sowie zu bestätigen.

(3)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Wird bei zwei aufeinander folgenden Sitzungen diese Mehrheit nicht erreicht, so ist der Vorstand zu einer dritten Sitzung einzuladen und unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des zweiten  Vorsitzenden.  Das Stimmrecht eines Vorstandsmitgliedes kann schriftlich (auch per E-Mail) an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.

(4)  Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege einschließlich digitaler Kommunikation oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(5)  Die Vorstandssitzungen sind nicht an die persönliche, augenscheinliche Anwesenheit gebunden. Die Sitzungen können ebenso in digitaler oder analoger Art und Weise per Telekommunikation abgehalten werden.

§ 14 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

{1} Der erweiterte Vorstand mit den Referaten für Finanzen (Schatzmeister), Internetmarketing, Ehrencodex (Ethik) und Vernetzung, Ausbildung und Lizenzierung sowie Internationales hat folgende Aufgaben:

  1. Leitung des Fachreferates.
  2. Umsetzung von Ideen, Anregungen, Empfehlungen des jeweiligen Referatsschwerpunktes für das Allgemeinwohl der Mitglieder.
  3. Umsetzung sinnstiftender, nützlicher Kooperationen und Partnerschaften zum Nutzen aller Mitglieder im Sinne des Verbandszwecks.

§ 15 Mitgliederversammlung
(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bundesverbandes. Sie beschließt über die Grundlinien der Arbeit des Bundesverbandes und nimmt mit dem Recht der Stellungnahme den Vorstandsbericht durch den ersten Vorsitzenden entgegen. Der Mitgliederversammlung gehören an:

  1. Die Mitglieder des Vorstands.
  2. Die Mitglieder des Bundesverbandes.

(2) Jedes Mitglied ist teilnahmeberechtigt. Stimm- und Wahlrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.

(3)  Ehrenmitglieder sind bei der Feststellung der Anzahl der Mitglieder nicht zu berücksichtigen.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist im Besonderen zuständig für:

  1. Die Wahl und Abberufung des Vorstandes .
  2. Die Wahl des Kassenprüfers.
  3. Die Genehmigung der Jahresrechnung mit Entlastung des Schatzmeisters.
  4. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
  5. Die Entlastung des Vorstandes.
  6. Die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und die Festsetzung etwaiger Umlagen.
  7. Die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  8. Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit der ¾ Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen der Mitglieder.

  1. Die Beschlussfassung über Änderungen der Beitragsordnung und/oder der Aufnahmeordnung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder.
  2. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Bundesverbandes.
  3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(5)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich innerhalb  der ersten vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen (31 Kalendertagen) schriftlich per E-Mail oder per Fax unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Bundesverband schriftlich mitgeteilte Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer des betreffenden Mitgliedes gerichtet ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. (6) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich per E-Mail oder Telefax eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Interesse des Bundesverbandes es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich per E-Mail oder per Telefax beantragen. § 15 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist nicht gilt, sondern jeweils nach Maßgabe der Dringlichkeit eine angemessene Ladungsfrist einzuhalten ist. Der Tagungstermin muss innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

§ 16 Bestimmungen für die Mitgliederversammlung
(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden  des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Leitung der Versammlung darf seitens des jeweils zuständigen Vorstandsmitglieds delegiert werden. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2)  Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. Erstellen des Protokolls.
  2. Erstellen von Anwesenheitslisten zu den Versammlungen.
  3. Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Vorlage aller Protokolle zur Unterzeichnung durch den jeweiligen Versammlungsleiter.
  5. Verteilung der unterzeichneten Protokolle an die Mitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmungen sind in der Regel geheim. Die Mitglieder können in offener Abstimmung beschließen, offen mit Stimmauszählung oder durch Akklamation abzustimmen. Die Abstimmung muss in geheimer Abstimmung durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Stimmberechtigten dies beantragt.

(5) Bei der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht zwingende gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen entgegenstehen und eine andere Mehrheit fordern. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Verbandszwecks) ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Bundesverbands eine solche von 4/5 erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgewiesen.

(7) Bei Wahlen ist über jedes Amt einzeln abzustimmen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anzahl der Anwesenden, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 17 Kassenprüfer
(1)  Die/ Der Kassenprüfer werden/ wird von der Mitgliedersammlung jährlich gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2)  Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

(3)  Die Kassenprüfer haben rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte des Verbands zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

§ 18 Auflösung des Bundesverbandes und Liquidation
(1)  Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 16 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2)  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall, dass der Bundesverband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3)  Bei Auflösung des Bundesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Bundesverbandes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 19 Sonstiges
Wenn Regelungen einschließlich der Regelungen der Aufnahme- sowie der Beitragsordnung entweder nur die männliche oder nur die weibliche Form bei der Formulierung enthalten, so erfolgt dies nur aus Vereinfachungsgründen; sämtliche Regelungen gelten für alle Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen.

§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15.02.2020 in Kraft und ersetzt alle anderen bisherigen Satzungen.

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